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Die wesentlichen Neuerungen sind:

  • Die Verordnung wurde radikal gekürzt. Es gibt kein Risikostufensystem mehr, sondern einen Normalbetrieb mit ein paar Besonderheiten. Ebenso ist die Sicherheitsphase aufgehoben.
  • Sonderbestimmungen für den Unterricht (Singen, Bewegung und Sport, Einbeziehung außerschulischer Personen / Einrichtungen etc.) wurden ersatzlos gestrichen.
  • Klarstellung, dass Schulleitungen nicht ausreichend begründete ärztliche Atteste (Maskenbefreiung, allenfalls auch Risikoatteste betreffend Angehörige) zurückweisen dürfen.
  • Generelle Testpflicht (unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus) für Schülerinnen und Schüler (Ausnahme siehe § 36 Abs. 3 – 60 Tage nach Genesung soll keine Antigentestung erfolgen, PCR nur auf freiwilliger Basis).
  • Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler nur mehr außerhalb der Unterrichtsräume (ab 9. Schulstufe FFP2, darunter einfacher MNS).
  • Ab 5.3. keine Maskenpflicht für genesene oder vollständig geimpfte Lehrpersonen in den Unterrichtsräumen.
  • Erlaubnis von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, soweit eine Risikoanalyse vorliegt und die durchgehende Einhaltung der Hygienebestimmungen gewährleistet werden kann.
  • § 8 Abs. 5 gilt weiterhin – Test- bzw. Maskenverweigerung führt automatisch zu ortsungebundenem Unterricht.
  • Die Erlaubnis zum Fernbleiben gemäß § 10 Abs. 2 ist in beiden Fällen (Risikogruppe oder sonstige mit der Pandemie in Zusammenhang stehende Gründe) nur noch nach Vorlage eines fach- ärztlichen Attests zulässig – dafür zeitlich nicht mehr beschränkt.
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