Die wesentlichen Neuerungen sind:
- Die Verordnung wurde radikal gekürzt. Es gibt kein Risikostufensystem mehr, sondern einen Normalbetrieb mit ein paar Besonderheiten. Ebenso ist die Sicherheitsphase aufgehoben.
- Sonderbestimmungen für den Unterricht (Singen, Bewegung und Sport, Einbeziehung außerschulischer Personen / Einrichtungen etc.) wurden ersatzlos gestrichen.
- Klarstellung, dass Schulleitungen nicht ausreichend begründete ärztliche Atteste (Maskenbefreiung, allenfalls auch Risikoatteste betreffend Angehörige) zurückweisen dürfen.
- Generelle Testpflicht (unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus) für Schülerinnen und Schüler (Ausnahme siehe § 36 Abs. 3 – 60 Tage nach Genesung soll keine Antigentestung erfolgen, PCR nur auf freiwilliger Basis).
- Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler nur mehr außerhalb der Unterrichtsräume (ab 9. Schulstufe FFP2, darunter einfacher MNS).
- Ab 5.3. keine Maskenpflicht für genesene oder vollständig geimpfte Lehrpersonen in den Unterrichtsräumen.
- Erlaubnis von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, soweit eine Risikoanalyse vorliegt und die durchgehende Einhaltung der Hygienebestimmungen gewährleistet werden kann.
- § 8 Abs. 5 gilt weiterhin – Test- bzw. Maskenverweigerung führt automatisch zu ortsungebundenem Unterricht.
- Die Erlaubnis zum Fernbleiben gemäß § 10 Abs. 2 ist in beiden Fällen (Risikogruppe oder sonstige mit der Pandemie in Zusammenhang stehende Gründe) nur noch nach Vorlage eines fach- ärztlichen Attests zulässig – dafür zeitlich nicht mehr beschränkt.