Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat mit einer Verordnung festgelegt, dass Schülerinnen und Schüler, welche aufgrund der Corona-Einschränkungen in den Beitragsmonaten April 2020 und Mai 2020 die Leistungen überwiegend nicht in Anspruch genommen haben, dafür keine Beiträge zu entrichten haben.