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Mit der letzten Novelle der C-SchV 2020/21 (BGBl. II Nr. 538/2020) wurde an allen Schulen der Sekundarstufe I und II eine generelle Verpflichtung zum Tragen eines Mundnasenschutzes rechtlich festgelegt.

Genauere Informationen zur Regelung für Lehrpersonen, Befreiung vom Tragen des Mundnasenschutzes, Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht und ortsungebundener Unterricht für Risikogruppen im Sinne des § 8 C-SchVO 2020/21 finden Sie im PDF.

Androhung von Strafanzeigen, Haftungsklagen usw. durch Erziehungsberechtigte: Lehrpersonen und Schulleitungen sind im schulischen Kontext in Vollzug der Gesetze und der übrigen rechtlichen Grundlagen, also auch der C-SchV 2020/21, tätig. Sie können daher in dieser Tätigkeit nicht rechtswidrig handeln bzw. für deren Vollzug nicht haftbar gemacht werden.

Lesen Sie hier das gesamte PDF

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